Satzung


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Name des Vereins lautet: “Deutsche NewTennis Bewegung ”. Der Verein soll nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht Heidelberg) in das Vereinsregister eingetragen werden mit dem Zusatz “e.V.”. Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person. Sitz des Vereins ist die Stadt Heidelberg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben des Vereins

Der Verein wird durch verschiedene Aktionen, Projekte und Events im Tennis Breitensport das Straßentennis in Deutschland fördern und hierbei besonders sozial integrative Aspekte in den Vordergrund stellen. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, den Mitgliedern werden keine Zuwendungen gemacht, es sei denn, sie dienen den Aufgaben und Aktivitäten des Vereins. Feststellungen zu Steuerbegünstigungen. Die oben genannten Vereinszwecke, die der Verein ausschließlich und unmittelbar verfolgt, sind gemeinnützige Zwecke Damit erstrebt der Verein die Anerkennung der Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit aufgrund der Förderung des Jugend- und Breitensports durch sozial integrative Projekte. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser zur Mitteilung der Gründe nicht verpflichtet. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Es wird ein Betrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet; Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins sind unzulässig, können aber vom Vorstand in Ausnahmefällen genehmigt werden. Mitglieder, die über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Verzuge sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage führt zur Stundung der Beträge, ausnahmsweise auch zum Erlass. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft / Kündigung / Ausschluss aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis zum 30.September eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt. Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss. Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zum Ablauf eines Quartals wenn das Vereinsmitglied aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung verzieht und daher seine Aufgaben als Mitglied nicht mehr wahrnehmen kann. Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2.Vorsitzenden gemäß §10 Abs.3 der Satzung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Anträge auf Satzungsänderungen einschl. des Antrags auf Auflösung des Vereins. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Zur Änderung des Vereinszwecks und der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder.

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse

Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 10 Der Vorstand

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.

§ 11 Beirat des Vereins

Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastung und Ergänzung einen Beirat aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu schaffen. Der Beirat hat keine Vertretungs- u. Entscheidungsbefugnis.

§ 12 Auflösung des Vereins

Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff BGB.

§ 13

Diese Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen ist.